Ob Abbruch, Erdaushub oder Recycling -
wir sind Ihr zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb in und um Leimen.
Durch unsere hohen Containerressourcen und unseren großen Fuhrpark können wir Ihnen eine schnelle Abwicklung gewährleisten.
Profitieren Sie ebenfalls von unserem Lieferservice für Mutterboden, Recyclingmaterialien, Splitt und Sand.
Wir beraten Sie gerne und unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Sie erreichen uns über unser Kontaktformular, per Telefon, Fax oder Email.
Entsorgungs-
fachbetrieb
Unsere Leistungen
Was wir für Sie tun können
Wir führen Container in den Größen:
3 cbm, 6 cbm, 8 cbm, 10 cbm, 12 cbm, 15 cbm, 20 cbm, 30 cbm und 40 cbm
Wir liefern:
Entrümpelungen:
Wir entsorgen gemäß Abfallverzeichnisverordnung zahlreiche weitere Abfallarten,
die wir Ihnen gerne auf Anfrage mitteilen.
Entsorgung und Verwertung von:
Richtlinien für das Aufstellen von Containern
Das müssen wir beachten
In eigener Sache:
Erläuterungen:
So weit die Straßenbaubehörde zuständig ist, erteilt sie die erforderlichen Einzelgenehmigungen, im Übrigen die Straßenverkehrsbehörde.
Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde sowie Polizei sind gehalten, die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen und die erteilten Genehmigungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck erhält die Polizei eine Abschrift der Genehmigung von der zuständigen Behörde.
Auflagen:
Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Schachtabdeckungen, Schieberkappen und andere Schalt- und Absperrvorrichtungen für öffentliche Versorgungsleitungen (z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts-, Kanal-, Fernsprechleitungen, Hydranten und Schaltkästen für Lichtsignalanlagen) dürfen nicht versperrt werden. Sie müssen jederzeit zugänglich sein.
Sollte es aufgrund der Baumaßnahme erforderlich sein, Parkscheinautomaten zu entfernen oder der Zugang zum Parkscheinautomaten zu sperren, muss dies mit der zuständigen Abteilung des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik vor Beginn der Arbeiten abgestimmt werden.
Die Beschaffung, die verkehrsgerechte Aufstellung und die Überwachung der aus Anlass der Inanspruchnahme des Straßenlandes angeordneten Verkehrszeichen sind Sache des Antragstellers, soweit nichts anderes angeordnet wird. Die Verkehrszeichen müssen der StVO entsprechen und dürfen nur in einwandfreiem Zustand befestigt werden.
Evtl. Verschmutzungen des angrenzenden öffentlichen Straßenlandes durch die Arbeiten sind zu vermeiden bzw. umgehend zu beseitigen.
Sollten im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten im Straßenland durchgeführt werden müssen, so ist die zur Verfügung gestellte Fläche sofort zu räumen. Den Weisungen der Polizeibeamten und der städtischen Bediensteten ist Folge zu leisten.
Vor dem Baugrundstück im öffentlichen Straßenland evtl. vorhandenes Grün (insbesondere Bäume) ist während der Bauzeit zu schützen.
Vor Beginn der Arbeiten ist eine Absprache mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt erforderlich.
Sollten von Ihren Maßnahmen Dritte betroffen sein, insbesondere Anlieger sowie die Versorgungsträger wie Müllabfuhr, Feuerwehr, Verkehrsbetriebe etc., sind diese rechtzeitig vor Baubeginn zu informieren.
Der ursprüngliche Zustand der Verkehrsfläche und der ortsfesten Verkehrseinrichtungen ist wiederherzustellen.
Die Kosten, die der Stadt durch die Erteilung oder die Durchsetzung der Sondernutzungserlaubnis entstehen, trägt der Erlaubnisnehmer.
Die Beendigung der Maßnahme ist unverzüglich anzuzeigen und gegebenenfalls rechtzeitig ein Verlängerungsantrag zu stellen.
Sofern diesem Bescheid ein Verkehrszeichenplan beigefügt ist, gelten zusätzlich die folgenden Auflagen:
Das Aufstellen von Containern darf nur erfolgen:
Container, die von dieser Genehmigung und deren Auflagen nicht erfasst sind, bedürfen, soweit sie öffentliche Verkehrsfläche beanspruchen, einer gesonderten Einzelgenehmigung. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber (Kunden) in Rechnung gestellt.
Der Container muss mit Namen, Anschrift und Rufnummer der aufstellenden Firma versehen sein.
Die Ecken des Containers müssen mit einer retro-reflektierenden, rot-weißen Folie gekennzeichnet sein.
Im übrigen verweise ich auf den Erlass des Bundesverkehrsministers über die Kennzeichnung von im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Containern und Wechselbehältern in der zur Zeit gültigen Fassung.
Auf der Seite von Geh- und Radwegen sind die Container dann mit gelben Warnlampen zu versehen, wenn fremde Lichtquellen nicht ausreichen. Auf der Fahrbahn abgestellte Container müssen bei Anbruch der Dunkelheit an den Ecken der Fahrbahn zugewandten Seite mit gelben Warnlampen abgesichert werden.
Jede Staub- und Geruchsbelästigung - insbesondere beim Einsatz von Schuttrutschen - ist zu vermeiden.
Unsere AGBs
Das müssen Sie lesen
Mit unserer Beauftragung erkennen Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an,
die Sie sich hier herunterladen können:
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Links
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Impressum
rechtliche Hinweise
Verantwortlich für den Inhalt
Container Weis Entsorgungs GmbH
Schwetzinger Straße 29
69181 Leimen
Telefon: 06224 | 71030
Telefax: 06224 | 71040
Email: info@container-weis.de
Web: www.container-weis.de
Sitz: Leimen
Registergericht: Mannheim
Geschäftsführerin: Hildegard Weis
HRB-Nr.: 745885
UST-Nr.: DE 292 0085 77
Steuernummer: 32491/75796
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