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Ob Abbruch, Erdaushub oder Recycling -

wir sind Ihr zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb in und um Leimen.

Durch unsere hohen Containerressourcen und unseren großen Fuhrpark können wir Ihnen eine schnelle Abwicklung gewährleisten.

 

Profitieren Sie ebenfalls von unserem Lieferservice für Mutterboden, Recyclingmaterialien, Splitt und Sand.

 

Wir beraten Sie gerne und unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot.

 

Sie erreichen uns über unser Kontaktformular, per Telefon, Fax oder Email.

Entsorgungs-

fachbetrieb

Unsere Leistungen

Was wir für Sie tun können

Wir führen Container in den Größen:

  3 cbm, 6 cbm, 8 cbm, 10 cbm, 12 cbm, 15 cbm, 20 cbm, 30 cbm und 40 cbm

Wir liefern:

  • Mutterboden
  • Recycling
  • Splitt
  • Reinsand

Entrümpelungen:

  • Firmenauflösung und Industrieentrümpelung
  • Nachlass und Haushaltsauflösung (Hausentrümpelung)

Wir entsorgen gemäß Abfallverzeichnisverordnung zahlreiche weitere Abfallarten,

die wir Ihnen gerne auf Anfrage mitteilen.

Entsorgung und Verwertung von:

  • Baureststoffe
  • Beton
  • Elektro-Geräte
  • Fliesen
  • Folien
  • Gewerbemüll
  • Gips
  • Glas
  • Grünschnitt
  • Holz (behandelt und rein)
  • Keramik
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Papier
  • Pappe
  • Sträucher
  • Verpackungen
  • Ziegel

 

Richtlinien für das Aufstellen von Containern

Das müssen wir beachten

In eigener Sache:

  • Bitte teilen Sie uns sowohl die Liefer- als auch die Rechnungsanschrift bei Auftragsannahme mit.
  • Die Haftung und der Inhalt der gestellten Container obliegt dem Auftraggeber.
  • Teilen Sie uns die Abholung - nach Möglichkeit - zwei Tage vorher mit.

 

Erläuterungen:

So weit die Straßenbaubehörde zuständig ist, erteilt sie die erforderlichen Einzelgenehmigungen, im Übrigen die Straßenverkehrsbehörde.

 

Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde sowie Polizei sind gehalten, die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen und die erteilten Genehmigungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck erhält die Polizei eine Abschrift der Genehmigung von der zuständigen Behörde.

 

Auflagen:

Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Schachtabdeckungen, Schieberkappen und andere Schalt- und Absperrvorrichtungen für öffentliche Versorgungsleitungen (z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts-, Kanal-, Fernsprechleitungen, Hydranten und Schaltkästen für Lichtsignalanlagen) dürfen nicht versperrt werden. Sie müssen jederzeit zugänglich sein.

 

Sollte es aufgrund der Baumaßnahme erforderlich sein, Parkscheinautomaten zu entfernen oder der Zugang zum Parkscheinautomaten zu sperren, muss dies mit der zuständigen Abteilung des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik vor Beginn der Arbeiten abgestimmt werden.

 

Die Beschaffung, die verkehrsgerechte Aufstellung und die Überwachung der aus Anlass der Inanspruchnahme des Straßenlandes angeordneten Verkehrszeichen sind Sache des Antragstellers, soweit nichts anderes angeordnet wird. Die Verkehrszeichen müssen der StVO entsprechen und dürfen nur in einwandfreiem Zustand befestigt werden.

 

Evtl. Verschmutzungen des angrenzenden öffentlichen Straßenlandes durch die Arbeiten sind zu vermeiden bzw. umgehend zu beseitigen.

 

Sollten im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten im Straßenland durchgeführt werden müssen, so ist die zur Verfügung gestellte Fläche sofort zu räumen. Den Weisungen der Polizeibeamten und der städtischen Bediensteten ist Folge zu leisten.

 

Vor dem Baugrundstück im öffentlichen Straßenland evtl. vorhandenes Grün (insbesondere Bäume) ist während der Bauzeit zu schützen.

 

Vor Beginn der Arbeiten ist eine Absprache mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt erforderlich.

Sollten von Ihren Maßnahmen Dritte betroffen sein, insbesondere Anlieger sowie die Versorgungsträger wie Müllabfuhr, Feuerwehr, Verkehrsbetriebe etc., sind diese rechtzeitig vor Baubeginn zu informieren.

 

Der ursprüngliche Zustand der Verkehrsfläche und der ortsfesten Verkehrseinrichtungen ist wiederherzustellen.

 

Die Kosten, die der Stadt durch die Erteilung oder die Durchsetzung der Sondernutzungserlaubnis entstehen, trägt der Erlaubnisnehmer.

 

Die Beendigung der Maßnahme ist unverzüglich anzuzeigen und gegebenenfalls rechtzeitig ein Verlängerungsantrag zu stellen.

 

Sofern diesem Bescheid ein Verkehrszeichenplan beigefügt ist, gelten zusätzlich die folgenden Auflagen:

  • Der Verkehrszeichenplan ist Bestandteil dieser Genehmigung und auf Verlangen vor Ort vorzulegen. Die darin angegebenen Auflagen und Maße/Restmaße sind zu beachten bzw. einzuhalten.
  • Der Erlaubnisnehmer hat für die ordnungsgemäße Erstellung und Überwachung der angeordneten Verkehrseinrichtungen zu sorgen (Verkehrseinrichtungen etc.).

 

Das Aufstellen von Containern darf nur erfolgen:

 

  • auf Gehwegen, wenn eine Breite von mindestens 1,50 m für die Fußgänger frei bleibt sowie zur Fahrbahnseite hin, zwischen Containeraußenseite und Bordsteinvorderkante ein Sicherheitsabstand von 0,30 m gewährleistet ist;
  • auf Fahrbahnen, Parkstreifen, Plätze und in Parkbuchten, wo das Halten und Parken nach §12 StVO zulässig ist, sowie in Ladezonen mit eingeschränktem Halteverbot nach § 41 Abs. 2 Ziffer 8, Zeichen 286 StVO. Dies gilt aber nur, wenn die Container nicht über die tatsächlich vorhandenen Breiten der genannten einzelnen Straßeneinrichtungen hinausragen.

 

Container, die von dieser Genehmigung und deren Auflagen nicht erfasst sind, bedürfen, soweit sie öffentliche Verkehrsfläche beanspruchen, einer gesonderten Einzelgenehmigung. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber (Kunden) in Rechnung gestellt.

 

Der Container muss mit Namen, Anschrift und Rufnummer der aufstellenden Firma versehen sein.

 

Die Ecken des Containers müssen mit einer retro-reflektierenden, rot-weißen Folie gekennzeichnet sein.

Im übrigen verweise ich auf den Erlass des Bundesverkehrsministers über die Kennzeichnung von im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Containern und Wechselbehältern in der zur Zeit gültigen Fassung.

 

Auf der Seite von Geh- und Radwegen sind die Container dann mit gelben Warnlampen zu versehen, wenn fremde Lichtquellen nicht ausreichen. Auf der Fahrbahn abgestellte Container müssen bei Anbruch der Dunkelheit an den Ecken der Fahrbahn zugewandten Seite mit gelben Warnlampen abgesichert werden.

 

Jede Staub- und Geruchsbelästigung - insbesondere beim Einsatz von Schuttrutschen - ist zu vermeiden.

 

 

Unsere AGBs

Das müssen Sie lesen

Mit unserer Beauftragung erkennen Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an,

die Sie sich hier herunterladen können:

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Lassen Sie uns darüber sprechen

So erreichen Sie uns

 

Container Weis Entsorgungs GmbH

Schwetzinger Straße 29

69181 Leimen

 

Telefon: 0 62 24 / 7 10 30

Telefax: 0 62 24 / 7 10 40

 

info@container-weis.de

www.container-weis.de

 

 

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Container Weis Entsorgungs GmbH

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69181 Leimen

 

Telefon:  06224 | 71030

Telefax:  06224 | 71040

 

Email:  info@container-weis.de

Web:  www.container-weis.de

 

Sitz:  Leimen

Registergericht:  Mannheim

Geschäftsführerin:  Hildegard Weis

HRB-Nr.:  745885

UST-Nr.:  DE 292 0085 77

Steuernummer:  32491/75796

 

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